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Sachverständigung
Sachverständiger für Schall- und Wärmeschutz
Als staatlich anerkannter Sachverständiger für Schall- und Wärmeschutz erstellen wir öffentlich- rechtliche Schall- und Wärmeschutznachweise
für Bauanträge von Wohn- und Nicht-Wohngebäuden.
Für die verschiedenen Förderprogramme der KfW empfiehlt diese, ohnehin einen Sachverständigen einzuschalten.
Wärmeschutz
Wärmeschutznachweis nach EnEV
Die Umsetzung von optimalem Wärmeschutz und Einhaltung der Energieeinsparverordnung (EnEV) hat durch
das Bestreben der CO2-Reduzierung (Klimaschutz) und durch Verknappung der Energieressourcen immer mehr
an Bedeutung gewonnen. Die Wahl der richtigen Baustoffe verlangt immer größer werdendes Spezialwissen.
Durch Einführung der Energieeinsparverordnung wird der Niedrigenergiehausstandard als Anforderung
herangezogen.
Der bauliche Wärmeschutz wird in der Regel über ein Energiebilanzverfahren geführt. Es schreibt für ein
Gebäude einen maximalen Heizwärmeverbrauch vor. In die Energiebilanz gehen die Wärmeverluste über die
Außenbauteile, die Lüftungswärmeverluste, die Energiegewinne aus Sonneneinstrahlung sowie die internen Energiegewinne (aus elektr. Geräte
u.s.w.) ein.
Für erdberührte Bauteile berücksichtigt das Nachweisverfahren das relativ warme Erdreich im Winter, in dem es eine Abminderung der
Wärmeverluste von 50 % zulässt. Dieses Nachweisverfahren erlaubt dem Planer weitgehende Freiheit, durch welche Maßnahmen er den
Heizwärmebedarf reduzieren will. Kellerwände erhalten den erforderlichen Wärmeschutz durch wärmedämmendes Mauerwerk, Aussen-, Innen-
oder Kerndämmung.
Folgende Leistungen bieten wir hierzu an:
•
Bauphysikalische Beratung während des Entwurfs, der Ausführungsplanung und Vergabe von Wohn- und Bürogebäuden
•
Erstellung des Nachweises über einen energiesparenden Wärmeschutz nach EnEV
•
Sommerlicher Wärmeschutz im Rahmen der EnEV bzw. DIN 4108-02
•
Beratungen zur wärmetechnischen Sanierung von bestehenden Gebäuden
Schallschutz
Schallschutz im Hochbau
Der bauliche Schallschutz ist ein Teilgebiet der Bauphysik und hat die Aufgabe, unzumutbare Geräuschbelästigungen zu mindern oder zu
vermeiden, außerdem sollen die Menschen in den Gebäuden vor störendem oder gesundheitsschädlichem Lärm geschützt werden.
Gebäude müssen einen ihrer Nutzung entsprechenden Schallschutz haben (§18,2 MBO). Diese Forderung der Landesbauordnungen werden
durch die als Technische Baubestimmung eingeführte Norm DIN 4109 "Schallschutz im Hochbau" konkretisiert. Sie stellt die baurechtlich
eingeführte Anforderungs- und Bewertungsgrundlage für alle an der Bauplanung und -ausführung Beteiligten dar.
Bei Beachtung der in DIN 4109 "Schallschutz im Hochbau" (entspricht VDI 4100 Stufe 1) aufgeführten Grundsätze und
Ausführungsanweisungen ist davon auszugehen, dass der nach dem Bauordnungsrecht erforderliche Mindestschallschutz eingehalten wird. Die
Anforderungen der DIN 4109 "Schallschutz im Hochbau" sollen sicherstellen, dass Menschen, die sich in Wohn- und Arbeitsräumen innerhalb
von Gebäuden aufhalten, vor "unzumutbaren Belästigungen" durch Schallübertragung geschützt werden.
Bei Einhaltung der Anforderungen der DIN 4109 "Schallschutz im Hochbau" sind Belästigungen durch Geräusche aus benachbarten
Wohnungen von haustechnischen Einrichtungen und Installationen nicht auszuschließen.
Wirksamer Schallschutz lässt sich mit Hilfe von DIN 4109, Beiblatt 2 (entspricht VDI 4100 Stufe II) "Erhöhter Schallschutz", erreichen.
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